Anspruch und Finanzierung
Übersicht Kostenträger und Rechtsgrundlagen:
Für die Finanzierung von Familienpflegeeinsätzen, die nach Leistungsstunden vergütet werden, sind je nach Hilfebedarf und Ausgangssituation unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Kostenträger maßgeblich:
Sozialversicherungsträger (insbesondere Kranken- und Rentenversicherung) | insbesondere bei Erkrankung, stationärer und ambulanter Behandlung oder Rehabilitation (Kuren) des haushaltsführenden Elternteils (Haushaltshilfe) |
Rechtsgrundlagen: §§ 38, 24h SGB V, § 54 SGB VII |
öffentliche Jugendhilfeträger | insbesondere bei Ausfall eines Elternteils und zur Sicherstellung des Wohlergehens der Kinder |
Rechtsgrundlagen: §§ 20, 23, 27, 16 SGB VIII nachrangig zu SGB V |
örtliche Sozialhilfeträger | insbesondere bei Behinderung und in besonderen sozialen Notlagen |
Rechtsgrundlagen: § 55 SGB IX, §§ 27, 70 SGB XII nachrangig zu SGB V und VIII |
In vielen Fällen besteht ein Rechtsanspruch auf Haushaltshilfe, z. B. bei stationärer Behandlung oder Rehabilitation eines Elternteils, das die Kinder nicht versorgen und betreuen sowie den Haushalt weiterführen kann.
Dies gilt auch für Haushalte ohne Kinder. Dieser Anspruch gilt für alle Versicherten für längstens vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert ist, verlängert sich dieser Anspruch auf maximal 26 Wochen.
Wird Familienpflege aufgrund von Erkrankungen mit ambulanter Behandlung oder nach einem stationären Aufenthalt benötigt, sind die jeweiligen Krankenkassensatzungen maßgeblich.
Wenn die freiwilligen Satzungsleistungen der Krankenkasse einen dringenden Bedarf an Familienpflegeleistungen nicht abdecken, kann Unterstützung durch die öffentliche Jugendhilfe oder Sozialhilfe beantragt werden. Bei Einsätzen im Verantwortungsbereich der öffentlichen Jugendhilfe oder Sozialhilfe ist ein einzelfallbezogener Beratungs- oder Hilfeplanungsprozess die Grundlage für die Bewilligung von Familienpflegeleistungen. In Abhängigkeit von Kostenträger, Einsatzgrund und Einkommensverhältnissen ist teilweise ein Eigenbeitrag (bei Hilfen nach SGB V als so genannte Zuzahlung) zu leisten.
Für Selbstzahler bieten viele Familienpflegedienste haushaltsnahe Serviceleistungen an. Familienfreundliche Unternehmen übernehmen in bestimmten Fällen teilweise die Kosten, denn Familienpflege "hält den Rücken frei" und hilft, auch in schwierigen Situationen Familie und Beruf zu vereinbaren.
Der Familienpflegedienst vor Ort informiert, berät und hilft bei der Abklärung der Finanzierung mit den im Einzelfall zuständigen Kostenträgern. In besonderen Notlagen können kirchliche Mittel beantragt werden, wenn die erforderliche Hilfe nicht auf anderem Wege finanziert werden kann.
> Im Leitfaden für Familien erfahren Sie, wie Sie Familienpflege/Haushaltshilfe beantragen können.
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