Corona/COVID-19
Aktuelle Informationen und Handlungsempfehlungen im Bezug auf den Corona-Virus Covid-19 - 10.01.2023
Corona-Verordnung - letzte Aktualisierung: 31.01.2023
Die Corona-Pandemie entwickelt sich langsam hin zur endemischen Lage. Dementsprechend gelten nur noch wenige der Regelungen. Die jedoch nach wie vor geltenden Vorschriften und Rechte finden Sie im nachfolgenden Artikel.
Der Impfstoff gegen die Corona-Omikron Variante steht nun seit 05.09.2022 zur Verfügung. Er wird in Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Apotheken verimpft. Seit 01.01.23 werden keine Mobilen Impfteams und Impstützpunkte mehr eingesetzt.
Da nun auf Eigenverantwortung der Bürger*innen gesetzt wird, gilt dementsprechen nur noch die Empfehlung zum Abstandhalten, Einhalten von Hygienemaßnahmen und Masketragen (Die Pflicht besteht jedoch weiterhin beispielsweise in Arztpraxen (nicht fürs Personal) und Krankenhäusern).
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist seit dem 01.01.2023 aufgehoben.
Seit dem 01.10.22 sind 3 Impfungen für einen vollständigen Impfschutz vonnöten. Zum 30.06.2022 ist außerdem der Pflegerettungsschirm und damit die Möglichkeit der Kostenerstattung pandemiebedingter Mehrausgaben ausgelaufen.
Für weitere Regelungen für beispielsweise ambulante Pflegedienste, -heime oder Krankenhäuser wurden Ressortverordnungen erlassen.
Bei Enstehen von Hotspots können lokal wieder Hygienekonzepte, Masken-, Testpflichten und Abstandsregeln eingesetzt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Landes Baden-Württemberg "Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus".
FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen:
Die Pflicht besteht:
- in Arztpraxen (nicht für Personal)
- in Einrichtungen, Fahrzeugen und an Einsatzorten der Rettungsdienste
- in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe
Für weitere Einrichtungen ist dies individuell gerelgelt. Für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen gilt beispielsweise die FFP2-Maskenpflicht
Testpflicht und weitere Regeln:
Die Testpflicht gilt nur noch für bestimmte Einrichtungen, wie Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Ist dies der Fall gilt:
- Ein Test darf mindestens 48h bei immunisierten Personen und max. 6h bei Schnelltest und 24h bei PCR-Test für nicht-immunisierte Personen alt sein.
- Ein Genesenennachweis gilt 3 Monate. Mit einer vollständigen Impfung (2 Dosen) gilt man ebenfalls 3 Monate als immunisiert. Geboosterte gelten als langfristig immunisiert.
UstA zertifizierte Dienste können bis zum 28.02.2023 weiterhin bis zu 20 Antigen-Tests pro betreuter Person pro Monat über die Corona-Testverordnung abrechnen. Die Verordnung endet am 31.12.2023, damit vor dem 01.03.23 gekaufte Tests auch nachträglich noch abgerechnet werden können (FAQ des BMG):
- Ab dem 01.12.22 erhalten Träger 2 € pro Beschaffung eines PoC-AntigenTests sowie 6 € für die Durchführung bzw. 4 € für die Eigenanwendung unter Aufsicht.
- Leistungen, die bis zum 30.11.22 erbracht worden sind, müssen bis spätestens 31.01.23 abgerechnet werden.
- Leistungen, die ab dem 01.12.22 erbracht werden, sind spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Kalendermonat, in dem der Anspruch entstanden ist, abzurechnen.
Organisierte Nachbarschaftshilfe als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI - letzte Aktualisierung: 02.05.2022
Im Zuge der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes fällt die Nachbarschaftshilfe nicht mehr unter die Corona-Verordnung Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. Damit besteht keine Pflicht mehr zum Bereitstellen eines Hygieneschutzkonzepts, oder weitere Regelungen, wie eine Test- oder Maskenpflicht. Es wird auf Eigenverantwortung gesetzt.
Wir empfehlen jedoch weiterhin Hygiene- und Abstandsregelungen einzuhalten und die Maske zu nutzen an Stellen, an denen dies sinnvoll ist.
Corona-Impfung und Impfpflicht - letzte Aktualisierung: 19.01.2023
Die einrichtungsbezogene Impfpflicht wurde zum 01.01.2023 aufgehoben und gilt auch dementsprechend nicht mehr für alle Organisierten Nachbarschaftshilfen.
Impfempfehlung
Angesichts nach wie vor hoher Sterberaten bei nicht-immunisierten Personen und der hohen Ansteckungsrate von Corona wird die Auffrischimpfung jeder Person angeboten, deren letzte Impfung länger als drei Monate zurückliegt. Bei einer Impfung mit Johnson & Johnson wird die Auffrischung schon nach vier Wochen empfohlen.
Die STIKO empfiehlt allen Personen ab 18 Jahren die COVID-19-Auffrischimpfung bereis drei Monate nach Abschluss der Grundimmunisierung oder einer Erkrankung.
Die STIKO empfiehlt nun auch Personen ab dem 60. Lebensjahr eine zweite Auffrischimpfung frühestens 3 Monate nach der ersten Auffrischung. Außerdem wird folgenden Personengruppen eine zweite Boosterimpfung angeboten: Personen mit Immundefizienz, also einer Immunschwäche (ab 5 Jahren) und Personen im Alter von ≥ 60 Jahren, davon insbesondere Bewohner*innen und Betreute in Einrichtungen der Pflege sowie Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen.
Auch bisher Nicht-Geimpfte sollen vordringlich geimpft werden, jetzt auch mit einer Zweifachimpfung mit dem Totimpfstoff Nuvaxovid für Personen ab 18 Jahren. Termine hierfür stehen ab dem 21.02.2022 zur Verfügung.
Zusätzlich empfiehlt die STIKO in Abwägung aller bisher vorhandenen Daten die COVID-19-Impfung für Kinder im Alter von 5-11 Jahren mit verschiedenen Vorerkrankungen.
Impfnachweis nur noch digital
Ein Nachweis einer Impfung, ist nur mit einem QR-Code möglich. Die Vorlage des gelben Impfpasses ist nicht ausreichend, da dieser sich nicht zur digitalen Anwendung eignet und leicht fälschbar ist. Der QR-Code befindet sich auf dem digitalen Impfzertifikat, das Sie entweder direkt bei Ihrer Impfung erhalten oder mit dem gelben Impfpass im Anschluss an die Impfung in der Apotheke abholen können. Der QR-Code kann dann entweder mit der Corona-Warn-App oder der CovPass-App eingelesen werden.
Weitere Informationen unter https://www.dranbleiben-bw.de/auffrischimpfung
- Fragen und Antworten zur Corona-Impfung in Baden-Württemberg
- Portal des Bundesgesundheitsministeriums
- Informationen der Bundesregierung zum Impfen
- Aufklärungsbogen in leichter und verschiedenen Sprachen des Robert Koch Instituts für mRNA-Impfstoffe
- Aufklärungsbogen in leichter und verschiedenen Sprachen des Robert Koch Instituts für Vektorimpfstoffe
Corona-Tests und Kostenerstattung - letzte Aktualisierung: 19.01.2023
Träger von anerkannten Unterstützungsangeboten gem. § 7 b) Abs. 3 TestV können weiterhin bis zu 20 Antigen-Tests pro betreuter Person pro Monat beschaffen und nutzen bis 28.02.2023 (s.o.).
Auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands finden Sie ...
- die Kostenerstattungs-Festlegungen TestV nach § 7 Absatz 2 TestV: hier finden Sie alle Informationen zum Erstattungsangespruch und zur Höhe der Erstattung. Außerdem wird unter Punkt 2 Abs. 2 auf die Beschränkungen des Anspruchs auf PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung hingewiesen, welche vom Bundesinsitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gelistet werden.
- das Antragsformular, gültig ab 01.07.22
- ein Fragen- und Antworten-Katalog vom 13.01.22
- die Kontaktliste der zuständigen Pflegekasse
- Fragen und Antworten zu Selbsttests und Schnelltests
- Corona-Anlaufstellen zum Testen
- Interaktive Karte von Apotheken mit Antigen-Schnelltest-Angebot
- Fachinformationen des Sozialministeriums Baden-Württemberg
Rettungsschirm für pandemiebedingte Mehrkosten - letzte Aktualisierung: 19.01.2023
Mit dem Auslaufen des Pflegerettungsschirm zum 30.06. besteht nun auch die Möglichkeit der Kostenerstattung von pandemiebedingt angefallenen außerordentlichen Aufwendungen und Mindereinnahmen nicht mehr.
Der flexible Einsatz des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 gem. § 150 Abs. 5b SGB XI wurde jedoch mit dem Pflegebonusgesetz verlängert bis zum 30.04.23.
Auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbands finden Sie zum Pflege-Rettungsschirm ...
- die Festlegungen gem. § 150 Abs. 5a Satz 4 SGB XI vom 05.12.2022
- das Antragsfomular
- eine Liste zu den Ansprechpartner*innen (das Einreichen bedarf der Form der E-Mail)
- den Fragen- und Antworten-Katalog vom 16.12.22
Außerdem erhalten Sie hier Informationen zum Einsatz des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1.
Weitere Informationen
Bitte informieren Sie sich bei den offiziellen Stellen über die aktuellsten Entwicklungen.
- Land Baden-Württemberg:
- Fach- und Koordinierungsstelle Unterstützungsangebote
- Robert-Koch-Institut
- Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg
- Bürgerhotline des Landesgesundheitsamtes 0711 90439555 von 9:00 – 18:00 Uhr (nicht an Wochenenden)
- Informationen zu COVID-19 in leichter Sprache, z.B. für Menschen mit Demenz.
- Diözese Rottenburg-Stuttgart: www.drs.de und https://arbeitssicherheit.drs.de/corona.html
- https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/fragen-und-antworten.html