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Rechtliche Zuordnung und Finanzierung
Zur Finanzierung von Trainingsmaßnahmen ist vor allem das Sozialgesetzbuch VIII, das Kinder – und Jugendhilfegesetz (KJHG) heranzuziehen.
Die gesetzliche Grundlage für die Erbringung dieser Hilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes basiert wesentlich auf der im §1SGB VIII definierten Elternverantwortung bei der Pflege und Erziehung der Kinder in der Familie und dem damit verbundenen Beratungs- und Unterstützungsauftrag der staatlichen Gemeinschaft. Das heutige Jugendhilferecht formuliert die Elternbildung als wichtige Aufgabe. Die Stärkung der Erziehungskompetenz von Eltern und damit verbunden deren Verantwortung für die Versorgung der Kinder hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen.
Die Voraussetzungen für diese Leistungen konkretisieren sich in den Abschnitten II und IV des 2. Kapitels Leistungen der Jugendhilfe. Danach kann diese Leistung sowohl als ein niedrigschwelliges Angebot der allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie nach §16 SGBVIII, als auch auf Grund eines Anspruches nach §20 SGB VIII auf„Betreuung und Versorgung in Notsituationen oder nach §27 SGBVIII im Rahmen einer „Hilfe zur Erziehung“ erbracht werden.
Die Abrechnung der Maßnahmen erfolgt nach der vereinbarten und geleisteten Zahl der Fachleistungsstunden.
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